Urheberrecht
Mit dem Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz zum 01. März 2018 wurden die bislang verstreuten bildungs- und wissenschaftsspezifischen Schranken in den neugeschaffenen §§ 60a ff UrhG (neu) zusammenführt.
Für Forschung und Lehre stellen die neuen §§ 60a – 60h wesentliche Änderungen und zum Teil rechtssichere Verbesserungen dar. Sie befassen sich u.a. mit:
- § 60a Unterricht und Lehre
- § 60c Wissenschaftliche Forschung
- § 60d Text und Data Mining
- § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
§ 60a – Unterricht und Lehre
In § 60a UrhG wird die Bereitstellung von Materialien für Unterricht und Lehre geregelt. Erlaubt ist die Bereitstellung von bis zu 15% eines Werkes, einzelnen Beiträgen und Aufsätzen aus Fachzeitschriften, Werke geringen Umfangs sowie die vollständige Bereitstellung vergriffener Bücher, sofern die Zugänglichkeit auf den Kreis der Teilnehmenden der Lehrveranstaltung beschränkt ist. Diese Regelung gilt somit nicht für OER oder andere frei zur Verfügung gestellte Lehrmaterialien.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu alternativen Materialien.
§ 60c – Wissenschaftliche Forschung
In § 60c Abs. 1 UrhG ist geregelt, dass bis zu 15 % eines Werkes zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Dies gilt für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen laut § 60c Abs. 2 wiederum 75 % eines Werkes vervielfältigt werden. Im Unterschied zu Abs. 1 dürfen diese also nicht mit anderen Forschenden geteilt werden. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt, also auch im abgegrenzten Kreis von Forschenden der nicht kommerziellen Forschung geteilt werden.
§ 60d – Text und Data Mining
Für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung sind unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen für Text und Data Mining auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Dies wird im § 60d UrhG geregelt, unter Bezugnahme der Legaldefinition von Text und Data Mining in § 44b Abs. 1 UrhG.
Voraussetzungen sind u.a., dass es sich um wissenschaftliche Forschung handeln muss, deren Akteur:innen nicht-kommerziell agieren. Unter diesen und der Voraussetzung, dass es sich um Text und Data Mining nach § 44b Abs. 1 UrhG handelt, dürfen Werke vervielfältigt, ein Korpus erstellt, dieser ausgewertet sowie für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung und zum Peer Review zur Verfügung gestellt werden. Nach Abschluss der Forschungsarbeit und deren Überprüfung müssen dann jedoch alle Kopien sowie das Ursprungsmaterial gelöscht werden. Für den Zeitpunkt der Löschung der Vervielfältigungen (nicht hingegen für das Ursprungsmaterial) gibt es unterschiedliche Interpretationen. So können z. B. laut der Informationsseite der NFDI4Culture oder dem Kommentar zum Urheberrecht von Dreier/Schulze unter bestimmten Voraussetzungen dafür auch erwartbare Anschlussforschung oder die Empfehlungen der Guten Wissenschaftlichen Praxis berücksichtigt werden.
§ 60d UrhG darf übrigens nicht für Computerprogramme angewendet werden.
- Das BMBF informiert zu Praxisfragen des Urheberrechts rund um Lehre und Forschung mit FAQ und Broschüre
- Allgemeine Informationen zu bestimmten Themen rund um das Urheberrecht bietet iRights.info.
- Eine gute Übersicht zum Urheberrecht für Hochschulen bietet die Wissensplattform der Universität Bremen sowie die Informationsmaterialien der Landesinitiative openaccess.nrw.
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